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Chromtrioxid
Die Arbeitsgruppe REACH der SSO konnte einen Erfolg in den Verhandlungen mit dem Bund erreichen. Anders als in der EU, ist in der schweizerischen Gesetzgebung eine Ausnahmebestimmung aufgenommen worden für Verwendungen in Prozessen, in deren Endprodukten Chrom nicht in sechswertiger Form vorliegt. Somit wird die Lage für einige SSO-Mitglieder massiv entschärft. Mehr dazu im nebenstehenden Presserelease "Informationsschreiben AG REACH vom Januar 2017".

Verfolgen der Zulassungsanträge betreffend Chrom VI bei ECHA
Autorisierungen, die unter REACH von der EU Kommission erteilt werden, werden vom Bund für die Schweiz übernommen. Somit können Verfahren in der Schweiz weiter betrieben werden, wenn die gleiche Anwendung in der EU autorisiert worden ist. Solche Verfahren sind meldepflichtig und der Anwender muss sich bereithalten, zu belegen, dass sein Verfahren der autorisierten Anwendung entspricht.

Die Kommission Arbeitsgruppe REACH verfolgt aus diesem Grunde die Zulassungsanträge und -entscheide in der EU und kann ihre Mitglieder bei Bedarf näher informieren.

Die aktuelle Liste der Zulassungsanträge kann im internen Bereich der Plattform REACH eingesehen werden.

Verfahren unter der Schweizer Ausnahme
Mit der oben erwähnten Ausnahme werden einige Anwendungen in der Schweiz autorisiert, auch wenn die ECHA noch keine Entscheidung getroffen hat. Auch diese Vergleiche stellen wir unseren Mitgliedern zur Verfügung.

Die aktuelle Liste kann im internen Bereich der Plattform REACH eingesehen werden.
 

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